Covid-19 Regeln ab 01.07.2020

04.07.2020
von Sabine Blemenschütz

Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln sind gemäß aktueller Veröffentlichungen einzuhalten.

Sämtliche Sportstätten (indoor wie outdoor) dürfen seit 29. Mai unter Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter, zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, betreten werden.

Verordnungen und Richtlinien der Bundesregierung werden laufend aktualisiert, die Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung sind unbedingt einzuhalten. Im Speziellen verweisen wir auf aktuelle Veröffentlichung von Sport Austria unter https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/
und auf die Rechtsvorschrift für COVID-19-Lockerungsverordnung, Fassung vom 04.07.2020: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen[&]Gesetzesnummer=20011162

In der Rechtsvorschrift verweisen wir explizit auf die Beachtung der unter §8 angeführten Punkte!

Jeder Verein oder Betreiber einer Sportstätte hat ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.

Generell empfehlen wir:

- Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch Husten oder Nießen) sind einzuhalten.

- Die Sportler müssen sich vor und nach jedem Training die Hände waschen oder desinfizieren.

- Bei der Nutzung von Sportgeräten durch mehrere SportlerInnen ist sicher zu stellen, dass alle SportlerInnen vorher und nachher ihre Hände waschen oder desinfizieren. Wo es möglich ist, ist das Händewaschen dem Desinfizieren vorzuziehen.

- Körperliche Kontakte (Händeschütteln, Abklatschen, Umarmen) sind möglichst zu unterlassen.

- Das Trinken direkt von Wasserhähnen sowie die geteilte Verwendung von Trinkgefäßen ist nicht erlaubt.

- In den Garderoben und Duschen ist ein möglichst großer Abstand einzuhalten (mind. 1 Meter) und die Hygienemaßnahmen sind einzuhalten.

- Ganz allgemein appellieren wir an das selbstverantwortliche Handeln jedes Einzelnen!

Besonderer Schutz von Risikogruppen

Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.

Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) sind in der Regel während des Aufenthaltes auf der Sportstätte von einer volljährigen Person (ab 18 Jahre) zu beaufsichtigen.

Auf Angehörige von Risikogruppen (z.B. Vorerkrankungen wie Diabetes oder Immunsuppression) ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Für Veranstaltungen gilt die jeweils gültige Veranstaltungsverordnung.
Für die Gastronomie gilt die jeweils gültige Gastronomieverordnung.

Sabine Billing agiert für den ÖHV als Covid-19 Beauftragte.